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Feuerwehrsatzung der Stadt Elsterberg

Der Stadtrat von Elsterberg hat am 20. September 2006 auf Grund von

  1. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55 ber. S. 159), letzte Änderung 01. Juni 2006 (GVBl. S. 151) und
  2. § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647)
die nachfolgende Satzung beschlossen.


§ 1
Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
  1. Die Feuerwehr der Stadt Elsterberg ist eine Freiwillige Feuerwehr. Sie führt den Namen " Freiwillige Feuerwehr der Stadt Elsterberg " und ist eine Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit.


  2. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Elsterberg besteht aus den Ortsfeuerwehren


  3. Die Feuerwehr gliedert sich in:


  4. Die Gesamtleitung der Feuerwehr obliegt dem Stadtwehrleiter und seinem Stellvertreter, in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter.
§ 2
Aufgaben der Feuerwehr
  1. Die Feuerwehr hat bei Bränden und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse oder andere Ursachen verursacht worden sind, Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor den dadurch drohenden Gefahren zu schützen. Zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen hat die Feuerwehr technische Hilfe zu leisten. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 SächsBRKG.

  2. Die Feuerwehr kann freiwillige Aufgaben über die im SächsBRKG enthaltenen Pflichtaufgaben hinaus wahrnehmen, wenn dabei die Erfüllung der Pflichtaufgaben nach § 16 SächsBRKG jederzeit gewährleistet ist. Sie kann mit Aufgaben der Brandverhütung, z.B. Brandsicherheitswachen, betraut werden.

  3. Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr kann die Stadt Elsterberg Kosten berechnen. Grundlage hierzu bildet die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterberg.

  4. Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

  5. Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Feuerwehr Aufgaben im Katastrophenschutz wahr.

  6. Grundlage für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die jeweils geltenden Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV). Bei Bedarf können spezielle, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Ausbildungen angesetzt werden. Jährlich sind mindestens 40 Stunden laufende Ausbildung durchzuführen. Durch den jeweiligen Ortswehrleiter ist ein entsprechender Dienstplan zu erarbeiten, der allen aktiven Angehörigen der jeweiligen Feuerwehr bekannt zu geben ist. Der Dienstplan ist dem Stadtwehrleiter vorzulegen.
§ 3
Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr
    Die Stadt Elsterberg wirkt darauf hin, dass für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung genügend freiwillige Kräfte zur Verfügung stehen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft werden folgende Mindestpersonalstärken (aktive Einsatzkräfte) festgelegt:

§ 4
Aufnahme in die Feuerwehr
  1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr sind


  2. Die Bewerber sollen in der Stadt Elsterberg wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen kann der zuständige Ortsfeuerwehrausschuss im Einzelfall Ausnahmen zulassen.


  3. Anträge zur Aufnahme als freiwilliger Angehöriger der Feuerwehr sind schriftlich an den Ortswehrleiter der jeweiligen Ortsfeuerwehr zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Die Bewerber haben vor der Aufnahme zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und diese nach besten Kräften erfüllen.


  4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen.


  5. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen vom Bürgermeister der Stadt Elsterberg ausgestellten Dienstausweis und wird vom jeweiligen Ortswehrleiter mit Handschlag verpflichtet.


§ 5
Beendigung des Feuerwehrdienstes
  1. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr


  2. Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag hin zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Der Antrag auf den Austritt ist schriftlich an den Ortswehrleiter zu stellen, der Stadtwehrleiter ist darüber zu informieren.


  3. Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf seinen Antrag hin aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung ist auch ohne Antrag möglich, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr auf Grund der Verlegung seines Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.


  4. Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung, bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten sowie bei grob unkameradschaftlichem Verhalten nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.

    Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Bürgermeister nach Anhörung des Ortswehrleiters und des Stadtwehrleiters.


  5. Der Ausschluss ist dem Angehörigen der Feuerwehr unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet abschließend der Stadtrat.


  6. Ausgeschiedenen Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
§ 6
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
  1. Die Angehörigen der Feuerwehr, ausgenommen die Angehörigen der Jugendfeuerwehr, haben das Recht, den Stadtwehrleiter und seinen Stellvertreter sowie den Ortswehrleiter, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses der jeweiligen Ortsfeuerwehr zu wählen.


  2. Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.


  3. Die Angehörigen der Feuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen sowie Sachschäden und vermögenswerte Versicherungsnachteile, die sie in Ausübung oder infolge ihres Feuerwehrdienstes erleiden, nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG erstattet.


  4. Bei Einsätzen, die über einen Zeitraum von mehr als 4 Stunden gehen, sichert die Stadtverwaltung die Verpflegung der Einsatzkräfte.


  5. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr sind zu jederzeitigem rückhaltlosem Einsatz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet


  6. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem jeweiligen Ortswehrleiter oder Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vor Dienstbeginn zu melden.


  7. Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter auf Antrag des jeweiligen Ortswehrleiters


    Dem betreffenden Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
§ 7
Jugendfeuerwehr
  1. Die Jugendabteilung der Feuerwehr der Stadt führt den Namen


    Sie arbeitet unter der Leitung des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt Elsterberg. In den Ortsteilen bestehende Jugendgruppen arbeiten eigenständig unter Leitung eines Ortsteiljugendfeuerwehrwartes.


  2. In die Jugendfeuerwehr können in der Regel Jugendliche zwischen dem 10. und vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Bei körperlicher und gesundheitlicher Eignung ist eine Aufnahme mit dem 8. Lebensjahr möglich.


  3. Anträge zur Aufnahme in die Jugendfeuerwehr sind schriftlich an den Jugendfeuerwehrwart zu stellen. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.


  4. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Bei Kindern unter 10 Jahren entscheidet der Stadtwehrleiter im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart, dem Ortswehrleiter und dem Bürgermeister. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 dieser Satzung entsprechend.


  5. Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied


    Jugendfeuerwehrmitglieder, die mit 16 Jahren in die aktive Abteilung der Feuerwehr übernommen werden, können auf eigenen Wunsch bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, Mitglied der Jugendfeuerwehr bleiben.


  6. Der Jugendfeuerwehrwart der Stadt vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen. Er wird vom Stadtwehrleiter im Einvernehmen mit dem Wehrleiterausschuss der Stadt bestellt. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Wehrleiterausschusses widerrufen. Der Jugendfeuerwehrwart muss Angehöriger der Abteilung der aktiven Einsatzkräfte sein und soll neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichend Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen.


  7. In den Ortsfeuerwehren gilt Absatz (6) entsprechend.


  8. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr dürfen ab dem 16. Lebensjahr in die aktive Einsatzabteilung übernommen werden. Zu Einsätzen dürfen sie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur unter Beachtung der Regelungen des Jugendarbeitsschutzes und des Unfallschutzes und nur außerhalb der Gefahrenzone eingesetzt werden.


  9. Weitere Rechte und Pflichten der Jugendfeuerwehr sind in der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Stadt Elsterberg festzulegen.


§ 8
Alters- und Ehrenabteilung
  1. In die Alters- und Ehrenabteilung können aktive Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und gesundheitlich für den aktiven Feuerwehrdienst nicht mehr geeignet sind oder dauernd dienstunfähig geworden sind und keine gegenteilige Erklärung abgeben.


  2. Der zuständige Ortsfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der Feuerwehr den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
§ 9
Ehrenmitglieder
    Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Wehrleiterausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.
§ 10
Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind:
§ 11
Gemeinsame Hauptversammlung
  1. Unter dem Vorsitz des Bürgermeisters findet alle 5 Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsfeuerwehren der Stadt Elsterberg statt.
    Bei Bedarf lädt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Wehrleiterausschuss zu weiteren Versammlungen ein.
    Bei dieser Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter der Feuerwehren der Stadt einen Bericht über die abgelaufene Zeit zu erstatten.


  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel aller aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehren der Stadt Elsterberg schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
    Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.


  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Feuerwehren lt. Absatz 1 anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Angehörigen der Feuerwehr beschlussfähig ist.
    Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    Auf Antrag ist geheim abzustimmen.


  4. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.


  5. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr können an der Hauptversammlung teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.


§ 12
Jahreshauptversammlung
  1. Unter Vorsitz des jeweiligen Ortswehrleiters ist jährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung in den einzelnen Ortsfeuerwehren durchzuführen. Der Jahreshauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
    Der Ortswehrleiter der betreffenden Feuerwehr hat einen Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben.
    Zur Jahreshauptversammlung werden der Ortswehrleiter, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuss der betreffenden Feuerwehr gewählt.


  2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist vom jeweiligen Ortswehrleiter einzuberufen. Der Bürgermeister und der Stadtwehrleiter sind dazu einzuladen.

    Der § 11 Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 13
Wehrleiterausschuss
  1. Zur Unterstützung und Beratung des Stadtwehrleiters wird ein Wehrleiterausschuss gebildet. Er besteht aus dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Ortswehrleitern und Stellvertretern und dem Jugendfeuerwehrwart der Stadt.
    Bei Verhinderung eines Ortswehrleiters und/oder des Stellvertreters nimmt jeweils ein Vertreter des betreffenden Ortsfeuerwehrausschusses teil.


  2. Er hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Feuerwehren der Stadt zu koordinieren. Insbesondere behandelt der Wehrleiterausschuss Fragen der Finanzplanung der Stadt für die Feuerwehr, stimmt die Dienst- und Einsatzplanung sowie Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren ab.


  3. Der Stadtwehrleiter beruft die Sitzungen des Wehrleiterausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Er hat den Wehrleiterausschuss ebenfalls einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses oder vom Bürgermeister beantragt wird.


  4. Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Wehrleiterausschusses einzuladen.


  5. Der Wehrleiterausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Wehrleiterausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


  6. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Über die Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen.


  7. Durch den Stadtwehrleiter können bei Bedarf oder auf Antrag andere Angehörige einzelner Feuerwehren oder andere Personen zu den Sitzungen eingeladen werden.
§ 14
Ortsfeuerwehrausschuss
  1. Zur Unterstützung und Beratung der einzelnen Wehrleiter werden in den Ortsfeuerwehren Ortsfeuerwehrausschüsse gebildet.


  2. Der Ortsfeuerwehrausschuss besteht aus dem jeweiligen Ortswehrleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu 7 in der Jahreshauptversammlung gewählten Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Über die Zahl der zu wählenden Ortsfeuerwehrausschussmitglieder ist zur Wahlversammlung abzustimmen.


  3. Der Ortsfeuerwehrausschuss hat mindestens viermal im Jahr zu tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen.
    Der Ortsfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder bei Angabe der geforderten Tagesordnung verlangen.
    Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.


  4. Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen der Ortsfeuerwehrausschüsse teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Sie besitzen kein Stimmrecht.


  5. Beschlüsse des Ortsfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


  6. Die Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung sind Niederschriften anzufertigen.


  7. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Ortsfeuerwehrausschusses hat zur nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen.
§ 15
Wehrleitung
  1. Die Gesamtleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterberg obliegt dem Stadtwehrleiter und seinem Stellvertreter.


  2. Diese werden von den delegierten Vertretern der Ortsfeuerwehren der Stadt zu einer erweiterten Wehrleiterausschusssitzung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

    Für die Vertreter der Feuerwehren gilt folgender Schlüssel:


  3. Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört und über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.


  4. Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Stadtrat vom Bürgermeister für die Dauer ihrer Amtszeit bestellt.


  5. Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragen.
    Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagen der Zustimmung keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Stadtrates als Stadtwehrleiter oder Stellvertreter ein.
    Diese Regelung gilt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers.


  6. Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch.
    Er hat insbesondere


  7. Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter und seinem Stellvertreter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.


  8. Der Stadtwehrleiter hat den Bürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehrtechnischen und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen des Stadtrates zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Mindestens jährlich einmal ist dem Stadtwehrleiter Gelegenheit zu geben, sich vor dem Stadtrat zu Fragen der Feuerwehr zu äußern.


  9. Der stellvertretende Stadtwehrleiter hat den Stadtwehrleiter bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen seinen Rechten und Pflichten zu vertreten.


  10. Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Wehrleiterausschusses abberufen werden.
§ 16
Wehrleiter der Ortsfeuerwehren
  1. In den Ortsfeuerwehren der Stadt werden Ortswehrleiter und Stellvertreter gewählt. Die Wahl erfolgt in der jeweiligen Jahreshauptversammlung für den Zeitraum von fünf Jahren.


  2. Die Ortswehrleiter führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Stadtwehrleiters und sind verantwortlich:


  3. Die im § 15 Absätze 3, 4, 5, 9 und 10 getroffenen Festlegungen gelten sinngemäß.
§ 17
Unterführer, Gerätewart
  1. Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über genügend praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen.


  2. Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Stadtwehrleiter bestellt. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses und Wehrleiterausschusses jederzeit widerrufen.


  3. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen und Befehlen ihrer Vorgesetzten sowie den in Feuerwehrdienstvorschriften enthaltenen Aufgaben aus.


  4. Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtung der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zur Prüfung vorzulegen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden.
§ 18
Wahlen
  1. Die nach § 17 Absatz 2 SächsBRKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen der Stadt- und Ortswehrleitungen sind mindestens 2 Wochen vorher den Angehörigen der Feuerwehr bekannt zu machen.


  2. Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Einverständnis der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.


  3. Die Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem vom ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Anwesenheit kontrollieren und die Stimmenauszählung vornehmen.


  4. Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.


  5. Die Wahl des Wehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


  6. Die Wahl des Feuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl kann offen erfolgen.


  7. Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.


  8. Die Niederschrift über die Wahl des Wehrleiters und seines Stellvertreters ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben. Stimmt der Bürgermeister bzw. der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.


  9. Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Wehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Bürgermeister bzw. der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, dann ist vom Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommt. Der Bürgermeister setzt dann den Wehrleiter bzw. seinen Stellvertreter ein.
§ 19
Entschädigung

Entsprechend § 63 Absatz 1 SächsBRKG und § 13 der Verordnung des SMI über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (SächsFwVO) erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit der Stadtwehrleiter, sein Stellvertreter, die Wehrleiter und Stellvertreter der Ortsfeuerwehren, die Jugendfeuerwehrwarte und der Gerätewart / Atemschutzgerätewart der Feuerwehr der Stadt eine monatliche Entschädigung. Ebenso erhalten Ausbilder, die einen entsprechenden Lehrgang an der Landesfeuerwehrschule erfolgreich abgeschlossen haben, und Helfer für die Durchführung von kompletten Lehrgängen nach Feuerwehrdienstvorschrift eine Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung ist in der Entschädigungssatzung festgelegt.

§ 20
Ehrungen für langjährige Feuerwehrzugehörigkeit

Angehörige der Feuerwehr erhalten für langjährige aktive Zugehörigkeit (10, 25, 30, 40, 50 und 60 Jahre) eine Ehrung durch den Bürgermeister der Stadt Elsterberg.
Die Ehrung erhalten die betreffenden Kameradinnen und Kameraden als Präsent bzw. Geldzuwendung in folgender Höhe:

Freiwillige Feuerwehr Elsterberg

Angehörige der Ortsfeuerwehren Coschütz, Cunsdorf, Görschnitz, Kleingera, Losa und Scholas erhalten jeweils die Hälfte der festgelegten Beträge.

§ 21
Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Betrieben

Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung wirkt die Stadt unabhängig von Landesgrenzen auf eine Zusammenarbeit mit benachbarten Gemeinden sowie mit der Werksfeuerwehr des ortsansässigen Chemiebetriebes hin.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Feuerwehrsatzung vom 21.02.2001 tritt damit außer Kraft.


Elsterberg, 14. September 2006


gez. Jenennchen Bürgermeister

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