S a t z u n g
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Elsterberg
Auf Grund § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und § 21 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Elsterberg in seiner Sitzung vom 21.02.2001 folgende Satzung beschlossen :
§ 1
Begriffsbestimmungen
1. Kosten in Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.
2. Ein Einsatz in Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit dem Wiedereinrücken in das Gerätehaus einschließlich Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft oder mit dem Beginn eines folgenden Einsatzes.
3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, einer Anlage oder einer Fläche.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Elsterberg im Sinne der §§ 7, 14 und 21 des SächsBrandschG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf Grundlage des § 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Elsterberg vom 21.02.2001.
Als Leistung gilt auch der Einsatz der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen.
§ 3
Gebührenfreiheit
Für folgende Leistungen der Feuerwehr besteht Gebührenfreiheit (Pflichtleistungen der Feuerwehr):
1. bei Schadensfeuern (Bränden);
2. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht wurden;
3. bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage;
4. für Aufgaben des vorbeugenden Brandschutz nach § 14 Abs. 2 SächsBrandschG, ausgenommen Brandsicherheitswachen.
§ 4
Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr (Ausnahmen vom § 3)
Abweichend vom § 3 dieser Satzung wird für folgende Leistungen der Feuerwehr Kosten-ersatz verlangt :
a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
b) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen entstanden ist;
c) vom Unternehmer oder Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Herstellung, Verarbeitung, Beförderung, Abfüllung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie von anderen gefährlichen Gütern und besonders feuergefährlichen Stoffen im Sinne der Verordnung brennbare Flüssigkeiten ( VbF ) und der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) und anderer Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter in den jeweils gültigen Fassungen hierzu entstanden ist;
d) von dem Verursacher, der missbräuchlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert.
§ 5
Kostenersatz für andere Leistungen der Feuerwehr
(1) Zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist auch verpflichtet:
1. derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) genannten Personen;
" Abs. 2 : Ist die Bedrohung oder Störung durch eine Person verursacht worden, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber demjenigen treffen, dem die Sorge für diese Person obliegt.
Abs. 3 : Ist die Bedrohung oder Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen."
2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, und
3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(2) der Veranstalter oder Einrichtungsträger bei der Leistung von Feuersicherheitswachdienst und Brandsicherheitswache.
§ 6
Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr werden Gebühren verlangt.
Wenn nicht § 7 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:
1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährliche Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.
2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten und Sicherungsarbeiten.
3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
4. Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt.
§ 7
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Es ist die Grundlage für die Erhebung von Gebühren.
(2) Bei Stundensätzen wird die erste Stunde voll berechnet. Für jede weitere angefangene Stunde werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr,
2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge,
3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte, soweit sie nicht zur Normbestückung der berechneten Fahrzeuge gehören.
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Einsätzen verbrauchte Materialien, einschließlich notwendiger Entsorgung, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.
(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen ist. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat dies der Kostenschuldner zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(6) Die Feuerwehr bemüht sich, eine sachgerechte Besetzung der Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Besetzung richtet sich nach den Dienstvorschriften der Feuerwehr, um im Bedarfsfall Pflichteinsätze gemäß § 7 SächsBrandschG durchführen zu können. Wenn daraus Vorhaltekosten entstehen, die in der Anwesenheit von sachlich ungerechtfertigt viel Personal bestehen, dann sind diese vom Kosterstattungs-/Gebührenpflichtigen zu tragen.
(7) Für Aufwendungen. die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden, Betriebsfeuerwehren oder anderen Einrichtungen und Firmen entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt Elsterberg in Rechnung gestellt werden.
(8) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.
§ 8
Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner für Leistungen nach §§ 4 und 5 dieser Satzung ist :
- in den Fällen des § 4 Buchstaben a) und d) der Verursacher,
- in den Fällen des § 4 Buchstaben b) und c) der Halter des Fahrzeuges bzw. Betreiber oder Eigentümer der Anlage und
in den Fällen des § 5 Absatz 1, Punkt 1 bis 3 die dort Genannten
in den Fällen des § 5 Absatz 2 der Veranstalter oder Einrichtungsträger.
(2) Gebühren für freiwillige Leistungen nach § 6 dieser Satzung werden verlangt von
1. demjenigen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat;
2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, und
3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9
Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterberg vom 18.03.1998 außer Kraft.
Elsterberg, am 21.02.2001
gez. Jenennchen
Bürgermeister