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S a t z u n g

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Elsterberg


Auf Grund § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und § 21 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Elsterberg in seiner Sitzung vom 21.02.2001 folgende Satzung beschlossen :

§ 1

Begriffsbestimmungen

1. Kosten in Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind:

2. Ein Einsatz in Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit dem Wiedereinrücken in das Gerätehaus einschließlich Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft oder mit dem Beginn eines folgenden Einsatzes.
3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, einer Anlage oder einer Fläche.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Elsterberg im Sinne der §§ 7, 14 und 21 des SächsBrandschG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf Grundlage des § 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Elsterberg vom 21.02.2001.
Als Leistung gilt auch der Einsatz der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen.

§ 3
Gebührenfreiheit

Für folgende Leistungen der Feuerwehr besteht Gebührenfreiheit (Pflichtleistungen der Feuerwehr):

§ 4

Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr (Ausnahmen vom § 3)

Abweichend vom § 3 dieser Satzung wird für folgende Leistungen der Feuerwehr Kosten-ersatz verlangt :

§ 5

Kostenersatz für andere Leistungen der Feuerwehr

(1) Zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist auch verpflichtet:

(2) der Veranstalter oder Einrichtungsträger bei der Leistung von Feuersicherheitswachdienst und Brandsicherheitswache.

§ 6
Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Für alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr werden Gebühren verlangt.
Wenn nicht § 7 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:
§ 7

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Es ist die Grundlage für die Erhebung von Gebühren. (2) Bei Stundensätzen wird die erste Stunde voll berechnet. Für jede weitere angefangene Stunde werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Einsätzen verbrauchte Materialien, einschließlich notwendiger Entsorgung, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.
(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen ist. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat dies der Kostenschuldner zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(6) Die Feuerwehr bemüht sich, eine sachgerechte Besetzung der Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Besetzung richtet sich nach den Dienstvorschriften der Feuerwehr, um im Bedarfsfall Pflichteinsätze gemäß § 7 SächsBrandschG durchführen zu können. Wenn daraus Vorhaltekosten entstehen, die in der Anwesenheit von sachlich ungerechtfertigt viel Personal bestehen, dann sind diese vom Kosterstattungs-/Gebührenpflichtigen zu tragen.
(7) Für Aufwendungen. die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden, Betriebsfeuerwehren oder anderen Einrichtungen und Firmen entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt Elsterberg in Rechnung gestellt werden.
(8) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 8

Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner für Leistungen nach §§ 4 und 5 dieser Satzung ist :

(2) Gebühren für freiwillige Leistungen nach § 6 dieser Satzung werden verlangt von (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterberg vom 18.03.1998 außer Kraft.




Elsterberg, am 21.02.2001

gez. Jenennchen Bürgermeister

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